Neue Prüfungen bei eZoll ab 02.03.2011 (BMF Fehler Codes)2011-03-02

Fehlercode NR8126 [Export]
Für die Ausfuhr im Rahmen der Außenhandelsverordnung ist ein erforderliches Dokument zu codieren.

Dokumentenartencodes 4NAV ist bei der betroffenen Warennummer anzugeben.


Fehlercode NR8127 [Export]
Für die Ausfuhr von Dual-Use Waren ist ein erforderliches Dokument zu codieren.

Dokumentenartencodes Y901 ist bei der betroffenen Warennummer anzugeben.


Fehlercode NR8124 [Export]
Die Angabe der EORI-Antragsnummer beim zusätzlichen Information Code 22900 ist erforderlich.

Anzugeben ist beim zusätzlichen Informationscode 22900 (= Ausführer bzw. Empfänger ist ein Wirtschaftsbeteiligter) und im nebenstehenden Feld die EORI Antragsnummer


Fehlercode NR8125 [Import/Export]
Die Angabe einer gültigen EORI-Antragsnummer, für die auch noch keine EORI-Nummer vergeben wurde, beim zusätzlichen Information Code 22900 ist erforderlich.

Anzugeben ist beim zusätzlichen Informationscode 22900 (= Ausführer bzw. Empfänger ist ein Wirtschaftsbeteiligter) und im nebenstehenden Feld die EORI Antragsnummer

 
Angabe der EORI-Nummer ab 1. März 20112011-03-01

Seit 1. März 2011 ist in der Zollanmeldung die Angabe der EORI-Nummer grundsätzlich zwingend vorgesehen, wenn es sich bei der betreffenden Person des Empfängers bzw. Ausführer um einen Wirtschaftsbeteiligten handelt.
Hinweis:
Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede (natürliche oder juristische) Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallende Tätigkeiten befasst ist (Art. 1 Nr. ZK-DVO).
Demzufolge ist jede Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Waren als Empfänger importiert oder als Ausführer exportiert und egal zu welchem Zollverfahren die Waren angemeldet werden, ein Wirtschaftsbeteiligter. Eine juristischen Person wird daher grundsätzlich als Wirtschaftsbeteiligter einzustufen sein.
Ist noch keine EORI-Nummer zugeteilt worden, so ist bis zur Zuteilung derselben die Angabe der EORI-Antrags-ID zum zusätzlichen Informationencode "22900 - Ausführer bzw. Empfänger ist ein Wirtschaftsbeteiligter" ausreichend.

Für Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, ist der zusätzliche Informationencode "22901 - Ausführer bzw. Empfänger ist kein Wirtschaftsbeteiligter" einzutragen.
Gibt es Hinweise, dass es sich bei der betreffenden Person trotz Codierung von "22901" um einen Wirtschaftsbeteiligten handelt, so wird der Anmelder/Vertreter zur Beibringung der EORI-Nummer oder EORI-Antrags-ID aufgefordert, damit die Anmeldung vom Zollorgan entsprechend berichtigt werden kann.
Ein Abschluss der Zollabfertigung und die Überlassung der Waren kann erst nach entsprechender Berichtigung der Anmeldung vorgenommen werden.
Sollte der Anmelder/Vertreter die Beibringung der EORI-Nummer oder EORI-Antrags-ID verweigern, so wird die Zollanmeldung mit der Begründung für ungültig erklärt, dass aufgrund falscher Angaben in der Zollanmeldung erst die inhaltliche Prüfung derselben ergeben hat, dass die Erfordernisse für eine Annahme der Zollanmeldung nicht erfüllt waren (Art. 63 ZK iVm. Art. 216 und Anhang 37 ZK-DVO).

Die Zollämter wurden bereits angewiesen, entsprechend den o.a. Ausführungen vorzugehen.

 
eZoll Schnittstelle V2.112010-12-16
Einsatztermin Version 2.11 mit 2011.01.01
https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/TechnischeInformationen/SchnittstelleVersion118/_start.htm
 
Schonfrist für die Abgabe der summarische Eingangs-/Ausgangsanmeldung2010-12-15
Da aufgrund von Verzögerungen bei der Weitergabe der technischen Spezifikationen
in einigen Mitgliedstaaten nicht alle Wirtschaftsbeteiligten ab 1. Jänner 2011 technisch
in der Lage sein werden, eine summarische Eingangsanmeldung (ENS) oder
Ausgangsanmeldung (EXS) abzugeben, wurde von der Zollpolitikgruppe
in Brüssel die Einräumung einer Schonfrist von maximal 6 Monaten,
während der eine Nichtabgabe einer ENS/EXS nicht sanktioniert werden soll, beschlossen.

Diese Schonfrist endet am 30. Juni 2011 und gilt für alle Wirtschaftsbeteiligten,
die technisch nicht in der Lage sind, eine ENS bzw. EXS abzugeben.

Wirtschaftsbeteiligte, die ihre technischen Systeme bereits zur Abgabe von ENS/EXS
angepasst haben und somit ENS bzw. EXS übermitteln können,
sind verpflichtet, diese ENS bzw. EXS auch abzugeben.

Für Warensendungen, für die keine ENS bzw. EXS abgegeben wurden,
hat die Eingangs- bzw. Ausgangszollstelle die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen - insbesondere
die Durchführung einer Risikoanalyse - im Zeitpunkt der Gestellung
anhand von Frachtdokumenten und gegebenenfalls anhand zusätzlicher
Unterlagen zu prüfen.

Daher muss für derartige Sendungen mit Verzögerungen
bei der Eingangs- bzw. Ausgangszollstelle gerechnet werden.

Nicht betroffen von dieser Regelung sind

-Warensendungen im Verkehr mit der Schweiz und mit Norwegen,

-Warensendungen in der Ausfuhr, für die bereits eine
(Wieder-) Ausfuhranmeldung mit den Sicherheitsangaben abgegeben wurde, sowie

-Waren für die die Ausnahmebestimmungen beim Eingang (Art. 181c ZK-DVO)
bzw. beim Ausgang (Art. 842a ZK-DVO) Anwendung finden.
 
eZoll Codlisten 02. Nov. 20102010-11-03
Weiters möchte Sie das Bundesministerium für Finanzen über aktuelle Änderungen im Bereich Zoll auf der Website informieren.
https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/TechnischeInformationen/_start.htm
 
Anschreibeverfahren in der Ausfuhr ab 1. Jänner 20112010-11-03
Es wird in Erinnerung gerufen, dass mit 31. Dezember 2010 die mit VO (EG) Nr. 273/2009 zugestandene Übergangsfrist für direkte Ausfuhren im Anschreibeverfahren endet.

Mitteilungspflicht:
Dies bedeutet, dass ab 1. Jänner 2011 für sämtliche Ausfuhren im Anschreibeverfahren (sowohl für indirekte als auch für direkte) gemäß Artikel 285a Abs. 1 ZK-DVO eine Anschreibungsmitteilung (e-zoll Nachricht EX 411) elektronisch zu übermitteln ist, welche grundsätzlich auch die sicherheitsrelevanten Angaben der summarischen Ausgangsanmeldung zu enthalten hat.

keine sicherheitsrelevanten Angaben:
Keine Daten der summarischen Ausgangsanmeldung sind für Ausfuhren mit Bestimmungsland Schweiz, Norwegen oder San Marino sowie für den Warenverkehr mit Teilen des Zollgebiets der EU, die die MWSt-Richtlinie nicht anwenden, erforderlich.

keine Mitteilungspflicht:

Diese Befreiung von der Mitteilungsverpflichtung kann auch auf Waren in der Ausfuhr mit Bestimmungsland Schweiz angewendet werden, sofern

(a) vom Bewilligungsinhaber die Bestimmungen von Artikel 283 i.V.m. Artikel 253c ZK-DVO (AEO-Kriterien zumindest für Zollvereinfachungen) erfüllt sind,

(b) es sich um Massengüter handelt (auf dem Beförderungsmittel darf nur eine Warenart geladen sein), die

i) in Grenznähe gewonnen und direkt (ohne Umweg über einen anderen Mitgliedstaat) in die Schweiz exportiert werden (Bestimmungsland = Schweiz); darunter fallen u.a. Sand, Schotter und Kies, Rohholz, aber auch Asphalt und Bitumen,
ii) die keinen Verboten oder Beschränkungen in der Ausfuhr unterliegen,
und
(c) für die betreffenden Ausfuhrsendungen ergänzende Anmeldungen entsprechend den in den Bewilligungen enthaltenen Anordnungen nachgereicht werden.
 
AH-2616, Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo, 2. Ausfuhr von Gütern 2010-11-02
In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. ...
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010302%2F0012-IV%2F8%2F2010%22&gueltig=20101025&segid=%2234247.8.10+07.09.2010+12%3A01%3A12%3A23%22
 
Zollaussetzungen2010-11-02
Das bedeutet, dass eine auf Antrag eines Mitgliedstaates gewährte Zollaussetzung bzw. Zollkontingent Importeuren in sämtlichen anderen Mitgliedstaaten ...
http://portal.wko.at/wk/sn_detail.wk?AngID=1&DocID=1460484&DstId=935&StID=579425&SSTId=0
 
Neue Informationen im Bereich Zoll2010-10-25
Aktualisierung der Leitlinien im Zusammenhang mit dem EORI-System
https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/EORI_Leitlinien_201008.pdf
 
Findok - Arbeitsrichtlinie Lebensmittel2010-10-15
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel, Anlage 10 - Findok Internet Zolltarif und Codierungen in e-zoll ... Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende ...
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010311%2F0078-IV%2F8%2F2010%22&gueltig=20101007&segid=%2234354.7.110+30.09.2008+12%3A08%3A51%3A08%22
 
Zusatzangaben: Streichung der Codes "30100" und "30200"2010-10-15
Mit Verordnung (EU) Nr. 169/2010 der Europäischen Kommission vom 1. März 2010 wurden u.a. auch im Anhang 38 zur ZK-DVO Änderungen dahingehend vorgenommen, dass die in der Codeliste zu den besonderen Vermerken im Feld 44 die Codes "30100 - Vereinfachte Ausfuhr (unvollständige Zollanmeldung)" und "30200 - Vereinfachte Ausfuhr (Anschreibeverfahren)" gestrichen wurden.
 
Neuer Dokumentenartencode für Dual use Güter2010-09-17
Durch die Änderungen in der "Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck" musste der Dokumentenartencode "4DAV" für Allgemeine Genehmigung mit der Ausfuhrgenehmigungsnummer "EU001" eingestellt werden.