Seit 1. März 2011 ist in der Zollanmeldung die Angabe der EORI-Nummer grundsätzlich zwingend vorgesehen, wenn es sich bei der betreffenden Person des Empfängers bzw. Ausführer um einen Wirtschaftsbeteiligten handelt. Hinweis: Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede (natürliche oder juristische) Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallende Tätigkeiten befasst ist (Art. 1 Nr. ZK-DVO). Demzufolge ist jede Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Waren als Empfänger importiert oder als Ausführer exportiert und egal zu welchem Zollverfahren die Waren angemeldet werden, ein Wirtschaftsbeteiligter. Eine juristischen Person wird daher grundsätzlich als Wirtschaftsbeteiligter einzustufen sein. Ist noch keine EORI-Nummer zugeteilt worden, so ist bis zur Zuteilung derselben die Angabe der EORI-Antrags-ID zum zusätzlichen Informationencode "22900 - Ausführer bzw. Empfänger ist ein Wirtschaftsbeteiligter" ausreichend. Für Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, ist der zusätzliche Informationencode "22901 - Ausführer bzw. Empfänger ist kein Wirtschaftsbeteiligter" einzutragen. Gibt es Hinweise, dass es sich bei der betreffenden Person trotz Codierung von "22901" um einen Wirtschaftsbeteiligten handelt, so wird der Anmelder/Vertreter zur Beibringung der EORI-Nummer oder EORI-Antrags-ID aufgefordert, damit die Anmeldung vom Zollorgan entsprechend berichtigt werden kann. Ein Abschluss der Zollabfertigung und die Überlassung der Waren kann erst nach entsprechender Berichtigung der Anmeldung vorgenommen werden. Sollte der Anmelder/Vertreter die Beibringung der EORI-Nummer oder EORI-Antrags-ID verweigern, so wird die Zollanmeldung mit der Begründung für ungültig erklärt, dass aufgrund falscher Angaben in der Zollanmeldung erst die inhaltliche Prüfung derselben ergeben hat, dass die Erfordernisse für eine Annahme der Zollanmeldung nicht erfüllt waren (Art. 63 ZK iVm. Art. 216 und Anhang 37 ZK-DVO). Die Zollämter wurden bereits angewiesen, entsprechend den o.a. Ausführungen vorzugehen. |